Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Taskrunner GmbH für Auftraggeber / Kunden

Stand: 01.06.2024

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Durch den Abschluss dieses Vertrages wird der Auftraggeber (nachfolgend AG) berechtigt, die Taskrunner GmbH (nachfolgend Taskrunner) mit der Durchführung von Facility Management Dienstleitungen zu beauftragen. Taskrunner wird die entsprechenden Auftragsanfragen prüfen und bei Auftragsannahme mit dem AG Kontakt aufnehmen, um ein Einzelvertragsverhältnis über die jeweilige Beauftragung abzuschließen. Bezüglich jeder Einzelbeauftragung wird grundsätzlich ein eigenständiges, separates Vertragsverhältnis begründet. Diese AGB regeln sowohl die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Möglichkeit der Beauftragung von Taskrunner mit Leistungen, als auch die Rechte und Pflichten der Parteien innerhalb der jeweiligen Einzelvertragsverhältnisse.
  2. Taskrunner bedient sich zur Durchführung der im Rahmen der einzelnen Vertragsverhältnisse zu erbringenden Leistungen eigener Subunternehmer, welche mit dem AG in keinem direkten Vertragsverhältnis stehen. Der AG kann Subunternehmer von Taskrunner nur aus wichtigem Grund ablehnen, welcher gegenüber Taskrunner auf Verlangen in Textform glaubhaft zu machen ist.
  3. Zur Abwicklung der Vertragsbeziehung hat Taskrunner eine Applikation (im folgenden App) entwickelt, welche vom AG genutzt werden kann, um die jeweils zu erbringenden Facility Management Dienstleistungen zu konkretisieren und zu beauftragen. Eine Beauftragung von Taskrunner ist neben der App auch in Textform oder per Telefon möglich.
  4. Auf die App kann über die Webseiten von Taskrunner (z.B. taskrunner.de, fm.taskrunner.de & app.taskrunner.de) zugegriffen werden. Taskrunner wird den AG hinsichtlich des Zugangs und der Nutzung der App instruieren, wenn der AG dies textlich verlangt.

§ 2 Geltungsbereich

  1. Sämtliche mit Taskrunner abgeschlossenen Vertragsverhältnisse, insbesondere Vertragsverhältnisse über die Erbringung von Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungsarbeiten sowie Störungsbeseitigung und vergleichbare Leistungen aus dem Bereich des Facility Managements durch Taskrunner erfolgen ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Die AGB können jederzeit auf Anfrage per E-Mail abgefragt und auf der Website www.taskrunner.de abgerufen werden.
  2. Taskrunner schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, sondern ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der AG bestätigt mit Abschluss eines Vertrages mit Taskrunner seine Eigenschaft als Unternehmer. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass der AG kein Unternehmer ist, ist Taskrunner dazu berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Wenn der AG Taskrunner über seine fehlende Unternehmereigenschaft schuldhaft nicht aufgeklärt hat, wird der AG Taskrunner diejenigen Kosten erstatten, welche Taskrunner durch die fehlende Aufklärung kausal entstanden sind.
  3. Maßgeblich für die Art und den Umfang der Lieferungen und Leistungen von Taskrunner sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages sind folgende Punkte (in Rangfolge absteigend):
    a. Auftragsbestätigung von Taskrunner
    b. Kostenvoranschlag von Taskrunner
    c. die hier aufgeführten Vereinbarungen
    d. die gesetzlichen Bestimmungen
    Im Falle von Widersprüchen von Regelungen werden diese gemäß der Rangfolge aufgelöst.
  4. Abweichende Regelungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen des AG werden ausdrücklich widersprochen und werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Abweichende Regelungen, AGB oder Vertragsbedingungen des AG finden auch dann keine Anwendung, wenn Taskrunner diesen nicht im einzelnen ausdrücklich widerspricht.
  5. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG, ohne dass es hierzu eines zusätzlichen oder ausdrücklichen Hinweises bedarf, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
  6. Diese Vertragsbedingungen gelten in vollem Umfang auch für Nachtrags- und Zusatzaufträge.

§ 3 Vertragsbeginn und -beendigung

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und Taskrunner beginnt mit Abschluss dieses Vertrages, gilt auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat ordentlich gekündigt werden. Die Beendigung sämtlicher Einzelvertragsverhältnisse hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Bestand des Rahmenvertrags.
  2. Das Einzelvertragsverhältnis beginnt mit der verbindlichen Annahme des Auftrags durch Taskrunner, gilt auf unbestimmte Zeit und kann vom AG jederzeit gemäß § 648 BGB gekündigt werden.
  3. Die Kündigung des Vertrages und auch der Einzelvertragsverhältnisse aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
  4. Die jeweils offenen und verbindlich angenommenen Einzelaufträge zum Zeitpunkt der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Möglichkeit der Beauftragung von Taskrunner sind von beiden Parteien auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen ordnungsgemäß zu Ende zu führen.
  5. Die Kündigung ist schriftlich oder textförmlich zu erklären.

§ 4 Leistungs- und Lieferumfang

  1. Taskrunner bietet dem AG eine Vielzahl von Leistungen aus dem Bereich des Facility Managements an. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Leistungen, welche als beispielhafter, aber nicht abschließender Leistungskatalog zu verstehen sind:
    a. Die Inspektion wird von einem geeigneten Facharbeiter zur Feststellung des jeweils zu bewertenden Ist-Zustandes durchgeführt. Abweichungen vom Soll-Zustand werden dokumentiert. Ein Kostenvoranschlag zur Behebung kann folgen, soweit der AG dies beauftragt.
    b. Die Wartung beinhaltet die regelmäßige und wiederkehrende Reinigung, technische Pflege, sowie Überprüfung von Funktionen des jeweils zu wartenden Gegenstands.
    c. Die Instandsetzung und Reparatur umfasst die Wiederherstellung der Funktionen eines Gegenstands. Verschleiß, defekte Teile und Betriebsmittel werden wieder in den ordnungsgemäßen Soll-Zustand versetzt.
    d. Der Transport umfasst die Beförderung von Gegenständen, Materialien oder sonstigen Gütern.
    e. Die Montage umfasst das Zusammenbauen, Errichten oder Konstruieren von werksspezifischen Gegenständen und Dingen.
    Taskrunner bietet insbesondere auch die Möglichkeit an, dass bestimmte Leistungen explizit als Notdienst beauftragt werden können. Als Notdienstleistung beauftragte Arbeiten werden so zeitnah wie möglich erbracht. Der Notdienst umfasst insoweit insbesondere die kurzfristige Beseitigung einer Störung oder eines Defektes. Bei dieser Beseitigung wird in einem Ersteinsatz der Schaden und dessen Ausbreitung zumindest provisorisch soweit wie möglich und zumutbar zu reduzieren.
    Die je nach Gewerk und Priorität geltenden Preise ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisübersicht im Zeitpunkt der Beauftragung. Die entsprechende Preisübersicht wird dem AG von Taskrunner vor Beauftragung und jederzeit auf Nachfrage hin zur Verfügung gestellt.
  2. Taskrunner ist berechtigt, Arbeiten mit von Dritten bereitgestelltem Fremdmaterial jederzeit abzulehnen oder entsprechende Beauftragungen kostenfrei zu kündigen, sofern sich dieser Umstand erst nach Beauftragung offenbart, da Taskrunner keine Gewähr für die von Dritten bereitgestellten Materialien übernehmen kann.
  3. Taskrunner wird grundsätzlich alle Maßnahmen ergreifen, welche notwendig sind, um den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeizuführen. Sollten nach Annahme eines Auftrags Anzeichen dafür auftreten, dass in der ursprünglichen Beauftragung nicht vorhergesehene Leistungen erforderlich sind, wird Taskrunner auf Kosten des AG diejenigen Maßnahmen durchführen, welche erforderlich sind, um den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeizuführen.
  4. Der AG stellt Taskrunner alle für die Ausführung benötigten Energien und Materialien, wie Strom und Wasser, sowie Hilfsmittel wie Leitern oder Gerüste kostenlos zur Verfügung.
  5. AG haben keinen Anspruch auf die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen und keinen Anspruch auf Hersteller- oder Erfüllungsgehilfenwahl.
  6. Alle Informationen, welche in der Zusammenarbeit mit Taskrunner, Dritten oder Erfüllungsgehilfen generiert werden, sind als Geschäftsgeheimnis zu werten und vertraulich zu behandeln.

§ 5 Angebote und Einzelvertragsabschluss

  1. Der AG kann Taskrunner ohne verbindliche Auftragsanfrage zur Erstellung eines Kostenvoranschlags für die begehrte Leistung auffordern oder Taskrunner eine verbindliche Auftragsanfrage zuleiten.
  2. Kostenvoranschläge von Taskrunner sind unverbindlich, soweit sie nicht von einem Vertretungsberechtigten, der sich als solcher ausgewiesen hat, ausdrücklich als verbindlich abgegeben oder bestätigt wurden.
  3. Die unverbindliche Auftragsanfrage und korrespondierende Anforderung eines Kostenvoranschlages werden über die App oder mit einem gesonderten Auftragsschreiben vom AG an Taskrunner übermittelt. Telefonische Auftragsanfragen müssen zeitnah per App oder in Textform nachgereicht bzw. bestätigt werden.
  4. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages vor Beauftragung ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten der Erstellung des Kostenvoranschlags bemessen sich anhand des Umfangs der begehrten Leistungen und je nach einschlägiger Werkkategorie. Im Regelfall betragen die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags 200 €.
  5. Telefonische, verbindliche Auftragsanfragen sind entgegen § 147 Abs. 1 BGB für 4 Stunden gültig.
  6. Der AG ist für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen alleinverantwortlich. Taskrunner wird nicht überprüfen, ob die vom AG übermittelten Informationen zutreffend oder zweckmäßig sind.
  7. Der AG hat Taskrunner unaufgefordert textlich über alle Umstände zu unterrichten, die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen und Lieferungen zu beachten sind, insbesondere über alle gesetzlichen, behördlichen und anderen einzuhaltenden Vorschriften.
  8. Der AG bestätigt, dass er durch die Personen, die gegenüber Taskrunner als Ansprechpartner:innen benannt werden, rechtsverbindlich vertreten wird und, dass diese Personen berechtigt und bevollmächtigt sind, Vereinbarungen – auch mündliche – abzuschließen, Anordnungen auszusprechen, Stundenlohnarbeiten zu beauftragen und Zusatzleistungen zu beauftragen. Will der AG Erklärungen oder Anordnungen von Personen, die gegenüber Taskrunner als Ansprechpartner:innen benannt wurden, nicht gegen sich gelten lassen, hat er dies textlich gegenüber Taskrunner zu erklären. Eine solche Erklärung hat nur Wirkung für die Zukunft und keine Auswirkung auf bis zum Zeitpunkt dieser Erklärung erbrachte Leistungen.
  9. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt dadurch zustande, dass
    a. der AG den von Taskrunner erstellten Kostenvoranschlag innerhalb der darin gesetzten Annahmefrist in Text- oder Schriftform bestätigt,
    b. Taskrunner die verbindliche Auftragsanfrage des AG mündlich, in Schriftform, Textform oder innerhalb der App bestätigt oder
    c. indem Taskrunner im Anschluss an eine zuvor gestellte, verbindliche Auftragsanfrage mit der Auftragsdurchführung beginnt.
    Das Angebot liegt jeweils im vom Taskrunner erstellten Kostenvoranschlag bzw. der verbindlichen Auftragsanfrage des AG. Die Annahme in der Bestätigung des Kostenvoranschlags durch den AG bzw. der Annahme des Auftrags durch Taskrunner – entweder ausdrücklich oder konkludent durch Aufnahme der Arbeiten.
  10. Die von Taskrunner eingesetzten Subunternehmer sind vorbehaltlich Ziffer 2 nicht berechtigt, dem AG einen Kostenvoranschlag vorzulegen oder in sonstiger Weise selbst auf einen Vertragsabschluss hinzuwirken. Sollten entsprechende Vertragsbeziehungen eingegangen werden, wird Taskrunner durch diese nicht verpflichtet oder vertraglich gebunden.
  11. Direkte Angebote und Kostenvoranschläge von Subunternehmern an den AG, vorbei an der App, sind grundsätzlich direkt an Taskrunner zu melden. Dem AG ist es nicht gestattet, die von Taskrunner eingesetzten Subunternehmer selbst zu beauftragen. Erteilt der AG gleichwohl – unter Umgehung von Taskrunner – unmittelbar Aufträge an die Subunternehmer von Taskrunner, stellt dies einen schuldhaften Verstoß gegen diese vertraglichen Vereinbarungen dar, für den der AG Taskrunner für jeden Einzelfall der unmittelbaren Beauftragung eines Subunternehmers eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € zu zahlen hat. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 6 Preisrahmen

  1. Die zwischen Taskrunner und dem AG geschlossenen Werkverträge werden als begrenzte Pauschalpreisverträge geschlossen, es sei denn der AG bestätigt vor Vertragsabschluss ausdrücklich in Text- oder Schriftform, dass es sich um einen Einheitspreisvertrag handelt.
  2. Der AG beauftragt Taskrunner grundsätzlich mit einem begrenzten, bezifferten Pauschalpreisrahmen zur Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags.
  3. Taskrunner wird im Voraus überprüfen, ob der Wert der zur Vertragserfüllung noch notwendig zu erbringenden Leistungen den vereinbarten Preisrahmen übersteigt. Falls Taskrunner feststellt, dass die zur Vertragserfüllung zu erbringenden Leistungen den Wert des Preisrahmens übersteigen werden, wird Taskrunner die Arbeiten zunächst einstellen und dem AG ein Nachtragsangebot über die zur Vertragserfüllung noch notwendigen Leistungen vorlegen, deren Wert den zuvor vereinbarten Preisrahmen übersteigt. Ein Weiterarbeiten ist Taskrunner grds. erst gestattet, wenn der AG den entsprechenden Nachtrag freigibt.
  4. Falls die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit den vorher durch den AG bereitgestellten Informationen übereinstimmen oder falls der AG zusätzliche Anordnungen erteilt, kann dies zum Erfordernis der Erstellung eines Nachtragsangebot führen, da der ursprüngliche Preisrahmen auf Basis der ursprünglichen Angaben und Anordnungen des AG erstellt wurde. Entsprechend notwendige Zusatz- und Nachtragsleistungen wird Taskrunner erst nach Freigabe durch den AG erbringen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
  5. Wenn der AG das Nachtragsangebot freigibt, erhöht sich der bisherige Preisrahmen auf den gemäß Nachtragsangebot neuen Preisrahmen. Der bisherige Pauschalpreis wird dementsprechend auf den gemäß Nachtragsangebot neuen Pauschalpreis erhöht, gleichzeitig aber ebenfalls wieder begrenzt. Auch hinsichtlich des neuen Preisrahmens wird gemäß den Ziffern 3 bis 5 verfahren und ggf. ein weiterer, neuer Preisrahmen vereinbart.
  6. Sofern dem Abschluss des Einzelvertrags ein Kostenvoranschlag zu Grunde liegt, kann der jeweils gültige Pauschalpreisrahmen um 20% überschritten werden.
  7. Sollte Taskrunner an einem Einsatzort eine konkrete Gefahr feststellen, deren Beseitigung nicht ohne Gefährdung für Taskrunner, den AG, die Subunternehmer von Taskrunner oder Dritte aufgeschoben werden kann, muss Taskrunner grundsätzlich handeln und diese beseitigen, unabhängig vom vereinbarten Preisrahmen. Diese Handlungen werden mit der Begründung “Gefahr im Verzug” und detaillierter Begründung deren Notwendigkeit dokumentiert.

§ 7 Abnahme

  1. Umfasst die Leistung von Taskrunner ein abnahmefähiges Werk, ist die Abnahme von Teilleistungen und nach Fertigstellung die Abnahme der gesamten Leistung durch den AG Pflicht. Dies gilt insbesondere für in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
  2. Taskrunner wird bei der Abnahme durch die jeweils eingesetzten Subunternehmer vertreten. Die eingesetzten Subunternehmer sind berechtigt, die Abnahme gegenüber dem AG zu fordern. Der AG ist verpflichtet, an einem von Taskrunner oder den Subunternehmern geforderten Abnahmetermin teilzunehmen, wenn dieser Termin mindestens 7 Werktage zuvor angekündigt worden ist.
  3. Für die Abnahme genügt es auch, dass der AG durch schlüssiges Verhalten die Billigung der Leistung zum Ausdruck bringt oder die Leistung ganz oder zum Teil in Benutzung nimmt.
  4. Nach Ablauf von 7 Werktagen nach textlicher Mitteilung oder per App über die Fertigstellung der Leistung gilt die Leistung als vom AG abgenommen, wenn der AG der Abnahme nicht vor Ablauf dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels widerspricht.
  5. Umfasst die Leistung ein Werk, dessen Abnahme unmöglich oder nach der Verkehrssitte unüblich ist, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werks gemäß § 646 BGB.
  6. Macht ein AG im Zuge der Abnahme berechtigte Mängel geltend, welche einer Abnahme entgegenstehen, wird Taskrunner diese nachbessern.

§ 8 Abrechnung und Entgelte

  1. Die Vergütung der Aufträge bemisst sich anhand der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise der jeweils aktuellen Preisübersicht. Eine solche Preisübersicht ist dem AG vor Vertragsschluss ausgehändigt worden.
  2. Die Vergütung ist grundsätzlich auf den gemäß § 6 festgelegten Preisrahmen beschränkt, es sei denn, der Preisrahmen wurde angehoben.
  3. Sollte Taskrunner eine konkrete Gefahrensituation feststellen, die ein unverzügliches Handeln erforderlich macht, wird Taskrunner die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen auch ohne vorherige Beauftragung und ohne Berücksichtigung des Preisrahmens auf Kosten des AG durchführen, sofern dies zur Beseitigung einer konkreten Gefahr notwendig ist. Die zur Gefahrenabwehr durchgeführten Maßnahmen werden primär gemäß der jeweils aktuellen Preisliste berechnet, falls die entsprechenden Arbeiten dort nicht abgebildet sein sollten, gemäß den hierfür ortsüblich angemessenen Preisen.
  4. Die Preise verstehen sich netto ohne Abzug. Abgerechnet wird zzgl. der gesetzlichen MwSt. und ggf. sonstig anfallender Gebühren oder Beiträge.
  5. Werden im Vertrag vereinbarte Leistungen vom AG nachträglich abgelehnt oder selbst übernommen (z.B. eigenständige Lieferung von benötigten Materialien oder deren Einbau oder Beauftragung eines Drittunternehmers) oder wird der Vertrag (teilweise) vorzeitig ohne wichtigen Grund beendet, so gilt hinsichtlich der betroffenen Leistungen die Rechtsfolge des § 648 BGB.
  6. Sämtliche in diesen AGB getroffenen Regelungen gelten sowohl bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung als auch bei einer Einheitspreisvergütung.
  7. Nach Leistungserbringung sind gestellte Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Jede Einzelbeauftragung wird einzeln abgerechnet. Dabei gilt das vereinbarte Zahlungsziel. Sollte kein Zahlungsziel individuell vereinbart worden sein, so gilt das auf der Rechnung angegebene Zahlungsziel.
  8. Der AG gerät mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, wenn er nicht innerhalb des angegebenen Zahlungsziels leistet. Die Zahlung hat bargeldlos auf ein von Taskrunner benanntes Konto auf Gefahr und Kosten des AG zu erfolgen.
  9. Eingehende Zahlungen kann Taskrunner mit älteren fälligen Forderungen und offenen Zinsen oder Kosten verrechnen.
  10. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Taskrunner anerkannt sind oder, wenn es sich um Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Der AG ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch sich aus demselben Vertragsverhältnis ergibt.

§ 9 Auftragsstornierung und Ausschluss des Rücktritts

  1. Wenn ein Auftrag verbindlich beauftragt wurde, vom AG aber storniert wird, während Taskrunner den Auftrag noch nicht bearbeitet hat oder nur der Kostenvoranschlag erstellt worden ist, fällt lediglich der in der Preisliste jeweils aktuell angegebene, pauschale Mindestsatz der Auftragsgebühr an.
  2. Der Rücktritt ist vorbehaltlich des Sonderfalls nach Ziffer 1 für beide Parteien ausgeschlossen.

§ 10 Haftung

  1. Schadenersatzansprüche des Nutzers gegenüber Taskrunner, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
    – der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
    – der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
    – der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
    – der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
    – der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung grundsätzlich auf die vereinbarte Vergütung beschränkt.
  4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Taskrunner.

§ 11 Verschwiegenheitsklausel

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen überlassenen oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangten, vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, unbefugten Dritten nicht zu offenbaren und diese Informationen nur zu den nach diesem Vertrag vorgesehenen Zweck zu nutzen.
    Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
    – alle Informationen, die von der übermittelnden Partei ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet werden,
    – alle Informationen und Erkenntnisse, die für das jeweilige Geschäft der Partei einschließlich seines Umfeldes und seiner Rahmenbedingungen spezifisch sind und
    – alle sonstigen Informationen und Erkenntnisse, bei denen das Interesse der einen Partei an vertraulicher Behandlung bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände für die andere Partei erkennbar ist.
  2. Die Parteien werden alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung sicherzustellen, insbesondere vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter oder beauftragte Dritte weiterzugeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der oben genannten Prüfung benötigen. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter und die von ihnen beauftragten Dritten, die vertrauliche Informationen erhalten, schriftlich auf die Einhaltung der hier getroffenen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichten und die Einhaltung dieser Verpflichtung überwachen.
  3. Soweit Taskrunner im Rahmen der Leistungserfüllung personenbezogene Daten verarbeiten muss, wird Taskrunner die Datenschutzgesetze, insbesondere die Regelungen der DSGVO beachten.
  4. Beide Parteien verpflichten sich, über die ihnen jeweils bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren.
  5. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht durch den AG wird eine Vertragsstrafe von 5.000 € sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 12 Werbeerlaubnis

Die Parteien erlauben sich gegenseitig, für Werbezwecke den Firmennamen sowie das Logo des anderen Vertragspartners zu verwenden. Diese Erlaubnis besteht auch über die Vertragslaufzeit hinweg. Die Erlaubnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Diese AGB ersetzen alle etwaigen früheren AGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Alle Änderungen und Anpassungen der AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
  3. Taskrunner behält es sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. Im Falle einer Anpassung wird der AG vorab schriftlich oder per E-Mail informiert. Die neuen AGB gelten ab dem Zeitpunkt der Zustimmung durch den AG zu diesen. Im Falle einer verweigerten Zustimmung zu den geänderten AGB steht Taskrunner und dem AG ein vertragliches Rücktrittsrecht zu.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt bzw. dieser entspricht.
  5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt bzw. diesem entspricht.
  6. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis und Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Berlin, Deutschland.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Taskrunner GmbH für Auftraggeber / Kunden

Stand: 11.05.2022

§ 1 Geltungsbereich

  1. Sämtliche von der Taskrunner GmbH (nachfolgend Taskrunner) angebotenen Servicedienstleistungen (Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungsarbeiten sowie Störungsbeseitigung und Weiteres) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Die AGB können jederzeit auf Anfrage per E-Mail abgefragt und auf unserer Website www.taskrunner.de abgerufen werden.
  2. Taskrunner schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, sondern ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde bestätigt mit Abschluss eines Vertrages seine Eigenschaft als Unternehmer.
  3. Maßgeblich für die Art und den Umfang der Lieferungen und Leistungen von Taskrunner sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages sind folgende Punkte (in Reihenfolge):
    a. Auftragsbestätigung von Taskrunner
    b. Kostenvoranschlag von Taskrunner
    c. die hier aufgeführten Bedingungen
    d. die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
  4. Abweichende Regelungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich widersprochen und werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Abweichende Regelungen, AGB oder Vertragsbedingungen des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn Taskrunner diesen nicht im einzelnen ausdrücklich widerspricht.
  5. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es hierzu einen zusätzlichen und ausdrücklichen Hinweises bedarf, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
  6. Diese Vertragsbedingungen gelten in vollem Umfang auch für Nachtrags- und Zusatzaufträge, sowie telefonischer Beauftragung und private Kommunikationswege.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist Nutzung der Plattform / Applikation / Anwendung / persönlichen Kundenbereichs (kurz: App) auf der Webseiten von Taskrunner (z.B. taskrunner.de & app.taskrunner.de).
  2. Taskrunner wird vom Auftraggeber mit der Durchführung von Facility Management Dienstleistungen im einzelnen beauftragt und kann sodann diese Aufträge an ausgewählte Sub-Auftragnehmer weitergegeben.

§ 3 Vertragsbeginn und -beendigung

  1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung eines Rahmenvertrages und/oder der Anmeldung in der App, gilt auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat ordentlich gekündigt werden.
  2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund während der Vertragslaufzeit ist jederzeit möglich.
  3. Die jeweiligen offenen und angenommenen Einzelaufträge zum Zeitpunkt der Kündigung sind von beiden Parteien noch vertragsgemäß zu Ende zu führen.
  4. Die Kündigung ist schriftlich oder in der App zu erklären.

§ 4 Leistungs- und Lieferumfang

  1. Die angefragte Leistung muss einen Verweis auf nachstehende Tätigkeit haben:
    a. Die Inspektion wird von einem Facharbeiter zur Festellung eines Ist-Zustandes durchgeführt. Abweichungen vom Soll-Zustand werden dokumentiert ein Kostenvoranschlag zur Behebung kann folgen.
    b. Die Wartung beinhaltet eine regelmäßige Reinigung, technische Pflege, sowie Überprüfung der Funktionen.
    c. Die Instandsetzung und die Reparatur erfüllt die Wiederherstellung der Funktionen. Verschleiß-, defekte Teile und Betriebsmittel werden wieder in den Soll-Zustand versetzt.
    d. Der Notdienst umfasst die kurzfristige Beseitigung einer Störung oder eines Defektes. Bei dieser Beseitigung ist in einem Ersteinsatz die Schadenausbreitung mindestens provisorisch zu minimieren. Weitere Arbeiten werden unter Punkt c. Instandsetzung und Reparatur durchgeführt.
  2. Nicht vereinbarte Leistungen, Teilleistungen, welche zur Gesamterfüllung beitragen, hat Taskrunner auf Verlangen des Kunden mit auszuführen, außer wenn Taskrunner dafür nicht eingerichtet ist. Weitere Leistungen können Taskrunner nur mit eigener Zustimmung übertragen werden.
  3. Der Kunde stellt Taskrunner alle für die Ausführung benötigten Energien wie Strom und Wasser, sowie Hilfsmittel wie Leitern oder Gerüste kostenlos zur Verfügung.
  4. Kunden haben keinen Anspruch auf die Preisgabe, Hersteller-, Erfüllungsgehilfenwahl oder andere Geschäftsgeheimnisse.
  5. Alle Informationen, welche in der Zusammenarbeit mit Taskrunner, Dritten oder Erfüllungsgehilfen generiert werden, sind vertraulich zu behandeln.
  6. Der Kunde kann Nachunternehmer ausschließlich aus wichtigem Grund ablehnen, welcher im Einzelnen schriftlich darzulegen ist.

§ 5 Kostenvoranschläge und Vertragsabschluss

  1. Kostenvoranschläge von Taskrunner sind unverbindlich, soweit sie nicht von einem Vertretungsberechtigten ausdrücklich als verbindlich schriftlich abgegeben oder bestätigt wurden.
  2. Die Auftragserteilung und Anforderung eines Kostenvoranschlages wird über die App oder mit einem gesonderten Auftragsschreiben vom Kunden an Taskrunner übermittelt.
    a. Telefonische Auftragserteilungen müssen zeitnah per App oder schriftlich nachgereicht / bestätigt werden
    b. Der Kunde ist für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen alleine verantwortlich. Es obliegt nicht Taskrunner zu überprüfen ob diese unberechtigt oder unzweckmäßig sind.
  3. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde entweder den Kostenvoranschlag von Taskrunner innerhalb der angegebenen Frist angenommen hat oder Taskrunner die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder ausgeführt hat.
  4. Direkte Angebote und Kostenvoranschläge von Subunternehmern an den Kunden, vorbei an der App, sind grundsätzlich direkt an Taskrunner zu melden. Aufträge mit vermittelten Subunternehmern außerhalb der App sind ein Verstoß der AGB und werden mit einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.000€ zzgl. des jeweiligen Auftragswertes pro Fall sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Angenommene Kostenvoranschläge gelten als Preisrahmen zur Ausführung. Sollte bei der Ausführung eine unerwartete Situation vorzufinden sein, darf unter Angabe der Situation und technischer Begründung den Kostenvoranschlag um einen nicht wesentlichen Anteil (Richtwert: 20%) angepasst werden. Auch wenn an einem Einsatzort eine Gefahr besteht, darf / muss der Subunternehmer handeln. Diese Handlungen, welche ohne einen Kostenvoranschlag oder Angebot erfolgen werden, werden mit der Begründung “Gefahr im Verzug” abgerechnet.
  6. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird mindestens mit dem in der Preisliste aktuell angegebene festgelegte Mindestsatz der Auftragsgebühr in Rechnung gestellt und orientiert sich bei dann erfolgter Beauftragung prozentual am Auftragswert. Die dafür anfallenden Gebühren sind der aktuell gültigen oder vereinbarten Preisliste zu entnehmen.
  7. Der Kunde hat Taskrunner unaufgefordert schriftlich über alle Umstände zu unterrichten, die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen und Lieferungen zu beachten sind, insbesondere über alle gesetzlichen, behördlichen und andere einzuhaltenden Vorschriften.
  8. Der Kunde erkennt an, dass er durch die Personen, die er Taskrunner als Ansprechpartner benennt, auch tatsächlich vertreten wird und diese Personen auch berechtigt und bevollmächtigt sind, Vereinbarungen – auch mündliche – abzuschließen, Anordnungen auszusprechen, Stundenlohnarbeiten, Zusatzleistungen zu beauftragen. Will der Kunde Erklärungen oder Anordnungen von Personen, die er Taskrunner als Ansprechpartner genannt hat, nicht gegen sich gelten lassen, hat er dies schriftlich gegenüber Taskrunner zu erklären. Eine solche Erklärung hat nur Wirkung für die Zukunft.

§ 6 Abnahme

  1. Umfasst die Leistung von Taskrunner ein abnahmefähiges Werk, ist die Abnahme von Teilleistungen und nach Fertigstellung die Abnahme der gesamten Leistung durch den Kunden Pflicht. Dies gilt insbesondere für in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
  2. Für die Abnahme genügt es, dass der Kunde durch schlüssiges Verhalten die Billigung der Leistung von Taskrunner zum Ausdruck bringt oder die Leistung ganz oder zum Teil in Benutzung nimmt.
  3. Nach Ablauf von 3 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung oder per App über die Fertigstellung gilt die Leistung als abgenommen.
  4. Umfasst die Leistung von Taskrunner ein Werk, dessen Beschaffenheit die Abnahme nicht möglich oder nach der Verkehrssitte unüblich ist, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werks gemäß § 646 BGB.
  5. Entspricht die Leistung eines von Taskrunner ausgeführten Auftrages nicht den Anforderungen des Kunden, kann nach Freigabe von Taskrunner, die Aufgabe erneut ausgeführt bzw. nachgebessert werden.

§ 7 Abrechnung und Entgelte

  1. Die Vergütung wird durch die Auftragsbestätigung definiert oder, soweit eine solche nicht vorliegt, aus dem Kostenvoranschlag von Taskrunner. Sie gilt nur für die dort ausdrücklich aufgeführten Lieferungen und Leistungen. Fehlt eine Auftragsbestätigung oder ein Kostenvoranschlag, woraus sich für bestimmte Lieferungen und Leistungen Preise ergeben, gilt zuerst die aktuell gültige oder vereinbarte Preisliste von Taskrunner zum Zeitpunkt der Beauftragung (Stundensätze, Kilometersätze, etc.), ansonsten ortsübliche Preise für die tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen.
  2. Die Preise verstehen sich netto ohne Abzug. Abgerechnet wird zzgl. der gesetzlichen MwSt. und ggf. sonstig anfallende Gebühren oder Beiträge.
  3. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen von Taskrunner vom Kunden abgelehnt oder selbst übernommen (z.B. Lieferung von benötigten Materialien oder deren Einbau) oder wird der Vertrag vorzeitig beendet, so gilt hinsichtlich dieser Leistungen die Rechtsfolge des § 649 S. 2 BGB entsprechend.
  4. Sollten zur Ausführung eines Auftrags abweichende Leistungen zur Erfüllungen benötigt werden, und einer Anpassung nicht den Bedingungen des §5 Absatz 5 entsprechen, so wird vorab ein neuer Kostenvoranschlag eingereicht. Falls die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit den vorher durch den Kunden bereitgestellten Informationen übereinstimmen oder zusätzliche Anordnungen des Kundens zur Aufgabenstellung erteilt werden, kann dies zu Mehr- oder Minderkosten führen. Speziell für nicht vereinbarte Leistungen, die Taskrunner auf Anweisung ausführt, besteht ein Anspruch auf Vergütung. Dies gilt ebenfalls für Lieferungen und Leistungen, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig waren. Hierbei handelt Taskrunner im mutmaßlichen Willen des Kunden, der die Arbeiten nachträglich anerkennt. Die Kosten hierfür ergeben sich ebenfalls aus dem vertraglich festgelegten Preisen der aktuellen oder vereinbarten Preisliste. Die §§ 677 ff. BGB bleiben unberührt.
  5. Die Ziffern 1 bis 4 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
  6. Nach Leistungserbringung sind Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Jede Einzelbeauftragung wird einzeln abgerechnet. Dabei gilt das vereinbarte Zahlungsziel. Sollte kein Zahlungsziel individuell vereinbart worden sein, so gilt das auf der Rechnung angegebene Zahlungsziel. Sollte ein späteres Zahlungsziel in Kombination mit Factoring vereinbart worden sein so gilt jenes.
  7. Der Kunde gerät mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung oder im Falle von Factoring im dort festgelegten Zeitraum zahlt. Die Zahlung hat bargeldlos auf ein von Taskrunner zu benennendes Konto auf Gefahr und Kosten des Kunden zu erfolgen.
  8. In jedem Fall kommt der Kunde jedoch spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann Taskrunner Mahngebühren, Auslagenersatz und anfallende Zinsen vom Auftraggeber verlangen.
  9. Eingehende Zahlungen kann Taskrunner mit älteren fälligen Forderungen und offenen Zinsen oder Kosten verrechnen.
  10. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von Taskrunner anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Auftrag beruht.
  11. Taskrunner verpflichtet sich, Vergütungsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine noch vorhandene Bereicherung zurückzuzahlen.

§ 8 Auftragsstornierung und Rücktritt

  1. Wenn ein Auftrag vom Kunden angelegt worden ist und dann vom Kunden storniert wird, jedoch von Taskrunner noch nicht bearbeitet wurde oder nur der Kostenvoranschlag erstellt worden ist, fällt lediglich der in der Preisliste aktuell angegebene fixe Mindestsatz (nicht prozentual) der Auftragsgebühr an.
  2. Auch nach Auftragserteilung durch den Kunden kann der Auftrag noch von Kundenseite storniert werden. In diesem Fall werden dem Kunden jedoch die dadurch entstandenen Kosten sowie ein für die Teilleistung und Leistung entsprechendes Entgelt in Rechnung gestellt.

§ 9 Gewährleistung, Mängelhaftung, Haftungsausschluss

  1. Bei Werkverträgen (bei denen der Erfolg geschuldet ist) haftet Taskrunner nach den gesetzlichen Vorgaben für die Mängelfreiheit des Werkes.
  2. Eine Mangelhaftung oder Reklamation liegt nur dann vor, wenn es eine klare Beschaffenheitsvereinbarungen gibt und die Funktion nicht erfüllt wird. Angaben über einzelne Punkte, wie z.B. Material oder Art der Ausführung, stellen keinen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
  3. Mängel von bestellten Materialien oder der Beschaffenheit vor Ort durch Vorleistung werden von Taskrunner nur als solche anerkannt, wenn dies direkt von Taskrunner abhing und hier nachweislich grob fahrlässig gehandelt worden ist.
  4. Taskrunner haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit, sowie indirekte Schäden, insbesondere Betriebsausfall-, Nutzungsausfall- und Mangelfolgeschäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungsgehilfen.
  5. Taskrunner übernimmt keine Haftung für Mängel oder Schäden, welche aus der unvermeidbarer Abnutzung, nicht ordnungsgemäßer Behandlung und Bedienung, übermäßiger Benutzung oder nicht fachmännische Instandhaltung resultieren.
  6. Taskrunner haftet nicht für kurzzeitige, unerhebliche oder nicht zu beeinflussende Störungen der Erreichbarkeit der App. Speziell bei Wartungs- oder Serverarbeiten an der App können ggf. Abrufstörungen verursachen. Dies berechtigt nicht zu etwaigen Ersatzansprüchen. Zusätzlich haftet Taskrunner nicht für eine unbefugte Verwendung der Plattform, wenn der Kunde die unbefugte Verwendung zu verantworten hat.

§ 10 Verschwiegenheitsklausel

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen überlassenen oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten und diese Informationen nur zu den nach diesem Vertrag vorgesehenen Zweck zu nutzen.
    Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
    – alle Informationen, die von der übermittelnden Partei ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet werden,
    – alle Informationen und Erkenntnisse, die für das jeweilige Geschäft der Partei einschließlich seines Umfeldes und seiner Rahmenbedingungen spezifisch sind und
    – alle sonstigen Informationen und Erkenntnisse, bei denen das Interesse der einen Partei an vertraulicher Behandlung bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände für die andere Partei erkennbar ist.
  2. Die Parteien werden alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung sicher zu stellen, insbesondere vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter oder beauftragte Dritte weiterzugeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der oben genannten Prüfung benötigen. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter und beauftragte Dritte, die vertrauliche Informationen erhalten, schriftlich zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages verpflichten, soweit sich solche Pflichten nichts bereits arbeitsvertraglich zweifelsfrei ergeben und die Befolgung dieser Verpflichtungen überwachen.
  3. Soweit Taskrunner bei seinen Arbeiten am Vertragsgegenstand personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird Taskrunner die Datenschutzgesetze beachten, Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und dem Auftraggeber ermöglichen, sich über die Einhaltung dieser Vereinbarung zu informieren.
  4. Beide Parteien verpflichten sich, über die ihr jeweils bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren.
  5. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht wird eine Vertragsstrafe von 5.000€ sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 11 Werbeerlaubnis

Beide Parteien erlauben es den jeweils anderen Vertragspartner für Werbezwecke den Firmennamen sowie das Logo zu verwenden. Diese Erlaubnis besteht auch über die Vertragslaufzeit hinweg.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Diese AGB ersetzen alle etwaigen früheren AGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Alle Änderungen und Anpassungen der AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen an der Schriftformerfordernis.
  3. Taskrunner behält es sich vor die AGB jederzeit anzupassen. Im Falle einer Anpassung wird der Kunde vorab schriftlich oder per E-Mail informiert. Die neuen AGB gelten sofort ab Zustimmung durch den Kunden entweder schriftlich, per E-Mail, bei Zustimmung über die App, jedoch spätestens nach Ablauf einer Frist von 6 (sechs) Wochen nach Eingang beim Kunden über die Änderungen der AGB, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb dieser Frist widersprochen hat. Im Falle eines Widerspruchs behält sich Taskrunner die Beendigung der Zusammenarbeit vor.
  4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten durch Taskrunner nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Vertragsbeziehungen erforderlich ist. Eine ausführliche Erläuterung hierüber finden Sie im aktuellen Auszug unserer Datenschutzerklärung.
  5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt bzw. diesem entspricht.
  6. Es gilt ausschließlich deutsches Recht und Gerichtsstand ist Berlin, Deutschland.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Taskrunner GmbH für Auftragnehmer / Handwerker

Stand: 01.06.2024

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Die Taskrunner GmbH (nachfolgend Taskrunner) schließt mit diversen Auftraggebern Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich des Facility Managements. Durch den Abschluss dieses Vertrages wird es dem Subunternehmern (nachfolgend SAN) insoweit ermöglicht, von Taskrunner mit der Durchführung der entsprechenden Dienstleistungen als Subunternehmer beauftragt zu werden. Eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem SAN und dem Auftraggeber von Taskrunner wird nicht begründet. Der SAN tritt im Außenverhältnis stets als Subunternehmer von Taskrunner auf. Taskrunner tritt insoweit als Generalunternehmer auf. Taskrunner bildet also das rechtliche Bindeglied zwischen den Auftraggebern, welche Taskrunner beauftragen und den von Taskrunner beauftragten SAN. Bezüglich jeder Einzelbeauftragung wird grundsätzlich ein eigenständiges, separates Vertragsverhältnis begründet. Diese AGB regeln sowohl die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Möglichkeit der Beauftragung mit Leistungen, als auch die Rechte und Pflichten der Parteien innerhalb der jeweiligen Einzelvertragsverhältnisse.
  2. Zur Abwicklung der Vertragsbeziehung hat Taskrunner eine Applikation (im folgenden App) entwickelt, welche von Auftraggebern und SAN genutzt werden soll, um die jeweils zu erbringenden Facility Management Dienstleistungen zu konkretisieren und zu beauftragen. Der SAN kann auf die ihm zugeordneten Arbeiten über die App und per Mail zugreifen.
  3. Auf die App kann über die Webseiten von Taskrunner (z.B. taskrunner.de, fm.taskrunner.de & app.taskrunner.de) zugegriffen werden. Taskrunner wird den SAN hinsichtlich des Zugangs und der Nutzung der App instruieren, wenn der SAN dies textlich verlangt.

§ 2 Geltungsbereich

  1. Sämtliche von der Taskrunner abgeschlossenen Vertragsverhältnisse mit ihren SAN, insbesondere Vertragsverhältnisse über die Erbringung von Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungsarbeiten sowie Störungsbeseitigung und vergleichbare Leistungen aus dem Bereich des Facility Managements für die Taskrunner GmbH als Auftraggeberin erfolgen ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Die AGB können jederzeit auf Anfrage per E-Mail abgefragt und auf der Website www.taskrunner.de abgerufen werden.
  2. Taskrunner schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, sondern ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der SAN bestätigt mit Abschluss eines Vertrages mit Taskrunner seine entsprechende Eigenschaft als Unternehmer. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass der SAN kein Unternehmer ist, ist Taskrunner dazu berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen. Wenn der SAN Taskrunner über seine fehlende Unternehmereigenschaft schuldhaft nicht aufgeklärt hat, wird der SAN Taskrunner diejenigen Kosten erstatten, welche Taskrunner durch die fehlende Aufklärung kausal entstanden sind.
  3. Maßgeblich für die Art und den Umfang der Lieferungen und Leistungen von Taskrunner sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages sind folgende Punkte (in Rangfolge absteigend):
    a. die von Taskrunner erteilte Auftragsbestätigung nebst Anweisungen
    b. die Leistungsbeschreibung mit allen Bestandteilen
    c. diese AGB
    d. die behördlichen und einschlägigen DIN-, VDE-, VDE- und VDS- und sonstigen Vorschriften
    e. die gesetzlichen Bestimmungen
    Im Falle von Widersprüchen von Regelungen werden diese gemäß der Rangfolge aufgelöst.
  4. Abweichende Regelungen, allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen des SAN werden ausdrücklich widersprochen und werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Abweichende Regelungen, AGB oder Vertragsbedingungen des SAN finden auch dann keine Anwendung, wenn Taskrunner diesen nicht im einzelnen ausdrücklich widerspricht.
  5. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem SAN, ohne dass es hierzu eines zusätzlichen und ausdrücklichen Hinweises bedarf, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
  6. Diese AGB gelten in vollem Umfang auch für Nachtragsleistungen und Zusatzaufträge.

§ 3 Vertragsbeginn und -beendigung

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem SAN und Taskrunner beginnt mit Abschluss dieses Vertrages, gilt auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat ordentlich gekündigt werden. Die Beendigung sämtlicher Einzelvertrags-Dienstleistungen hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Bestand des Rahmenvertrags.
  2. Das Einzelvertragsverhältnis beginnt mit verbindlicher Vergabe des Auftrags an den SAN durch Taskrunner und gilt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit.
  3. Die Kündigung des Vertrages und auch der Einzelvertragsverhältnisse aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
  4. Die jeweils offenen und verbindlich angenommenen Einzelaufträge zum Zeitpunkt der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Möglichkeit der Beauftragung des SAN sind von beiden Parteien auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen ordnungsgemäß zu Ende zu führen.
  5. Die Kündigung ist schriftlich oder textförmlich zu erklären.

§ 4 Leistungs- und Lieferumfang

  1. Taskrunner bietet seinen Auftraggebern eine Vielzahl von Leistungen aus dem Bereich des Facility Managements an. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Leistungen, welche als beispielhafter, aber nicht abschließender Leistungskatalog zu verstehen sind:
    a. Die Inspektion wird von einem geeigneten Facharbeiter zur Feststellung des jeweils zu bewertenden Ist-Zustandes durchgeführt. Abweichungen vom Soll-Zustand werden dokumentiert. Ein Kostenvoranschlag zur Behebung kann folgen, soweit der AG dies beauftragt.
    b. Die Wartung beinhaltet die regelmäßige und wiederkehrende Reinigung, technische Pflege, sowie Überprüfung von Funktionen des jeweils zu wartenden Gegenstands.
    c. Die Instandsetzung und Reparatur umfasst die Wiederherstellung der Funktionen eines Gegenstands. Verschleiß, defekte Teile und Betriebsmittel werden wieder in den ordnungsgemäßen Soll-Zustand versetzt.
    d. Der Transport umfasst die Beförderung von Gegenständen, Materialien oder sonstigen Gütern.
    e. Die Montage umfasst das Zusammenbauen, Errichten oder Konstruieren von werksspezifischen Gegenständen und Dingen.
    Taskrunner bietet insbesondere auch die Möglichkeit an, dass bestimmte Leistungen explizit als Notdienst beauftragt werden können. Als Notdienstleistung beauftragte Arbeiten werden so zeitnah wie möglich erbracht. Der Notdienst umfasst insoweit insbesondere die kurzfristige Beseitigung einer Störung oder eines Defektes. Bei dieser Beseitigung wird in einem Ersteinsatz der Schaden und dessen Ausbreitung zumindest provisorisch soweit wie möglich und zumutbar zu reduzieren.
  2. Der SAN ist verpflichtet, ausschließlich Aufträge anzunehmen, für welche er fachlich und organisatorisch qualifiziert ist. Wenn ein SAN einen Auftrag annimmt, versichert er damit neben seiner fachlichen und organisatorischen Qualifikation für den entsprechenden Auftrag insbesondere auch Folgendes:
    a. Dem SAN sind die hinsichtlich des Auftrags aktuell einschlägigen, geltenden gesetzlichen und nicht-gesetzlichen Vorschriften und Normen (bspw. DIN, VDMA, VDI,- VDS- und VDE-Vorschriften, behördliche und örtliche Vorschriften, Herstellerangaben,) bekannt und er wird diese vollumfänglich einhalten.
    b. Der SAN wird die Lokalität seiner Leistungserbringung ggf. eigenständig untersuchen und erforschen, um sicherzustellen, dass er sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen kann. Falls der SAN für die Gewähr der gefahrlosen Leistungserbringung weitere Informationen benötigt, wird er dies Taskrunner unverzüglich anzeigen.
    c. Der SAN wird die vor Ort geltenden Bestimmungen einhalten und den Anweisungen örtlicher Entscheidungsträger des Taskrunner-Kunden Folge leisten.
    d. Der SAN wird den Einsatzort sauber hinterlassen und die Betriebsabläufe nicht über das erforderliche Maß hinaus stören.
    e. Der SAN wird alle für die Ausführung benötigten und bereitgestellten Energien und Materialien, wie insbesondere Strom und Wasser, sowie Hilfsmittel wie Leitern oder Gerüste, gewissenhaft und schonend nutzen.
    f. Der SAN wird Protokolle über die von ihm erbrachten Arbeiten und abgeleisteten Stunden nach Leistungserbringung anfertigen, von Entscheidungsträgern des Taskrunner-Kunden vor Ort gegenzeichnen lassen.
    g. Der SAN wird entsprechende Protokolle nach Leistungserbringung unverzüglich und vollständig bei Taskrunner unter Nutzung des Musters “Taskrunner Durchführungsbericht” oder per App einreichen. Dabei wird der SAN insbesondere auch Angaben zum verwendeten Material und spezifische oder entsprechende Herstellerangaben machen.
    h. Der SAN wird seine Arbeiten so durchführen und protokollieren, dass eine Beurteilung der von ihm erbrachten Leistungen durch Taskrunner oder durch ein von Taskrunner beauftragtes Nachunternehmern möglich ist.
  3. Der SAN wird grundsätzlich alle Maßnahmen ergreifen, welche notwendig sind, um den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeizuführen. Sollten nach Annahme eines Auftrags Anzeichen dafür auftreten, dass in der ursprünglichen Beauftragung nicht vorhergesehene Leistungen erforderlich sind, um den Leistungserfolg zu erzielen, wird der SAN diejenigen Maßnahmen durchführen, welche erforderlich sind, um den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeizuführen. Zusatzleistungen, also Leistungen, die über die ursprüngliche Beauftragung hinausgehen, darf der SAN nur nach vorheriger Zustimmung durch Taskrunner ausführen.
  4. Der SAN ist nicht dazu berechtigt, weitere Subunternehmer zu beauftragen, solange Taskrunner dies nicht zuvor ausdrücklich schriftlich erlaubt hat.
  5. Dem SAN ist es untersagt, sich mit den Auftraggebern von Taskrunnern über Preise, Hersteller-, Erfüllungsgehilfenwahl oder andere Geschäftsgeheimnisse auszutauschen. Für den Fall, dass der AN gegen diese Unterlassungspflicht schuldhaft verstößt, verpflichtet sich der AN dazu, an Taskrunner für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Taskrunner bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
  6. Alle Informationen, welche im Rahmen der Zusammenarbeit mit Taskrunner, Auftraggebern, Dritten oder Erfüllungsgehilfen generiert werden, sind als
    Geschäftsgeheimnisse einzustufen und vertraulich zu behandeln.

§ 5 Angebotserstellung und Vertragsabschluss

  1. Die Angebotserstellung des SAN an Taskrunner erfolgt grundsätzlich kostenfrei. Sofern die Angebotserstellung durch den SAN von Taskrunner vergütet werden soll, muss der SAN mit Taskrunner hierüber zuvor eine Vereinbarung in Text- oder Schriftform erzielen. Der SAN muss auf Basis der verfügbaren Informationen verbindliche Angebote formulieren, die ggf. mit einer Preisbindung für einen bestimmten Zeitraum anzubieten sind. Wenn der SAN Kostenvoranschläge erstellt, übernimmt er für deren Richtigkeit die Gewähr.
  2. Taskrunner wird den SAN ggf. über die App, per Mail, telefonisch, oder mit einem gesonderten Auftragsschreiben zur Abgabe eines Angebots auffordern. Der SAN übernimmt für sein Angebot und seine Angaben die Verantwortung. Taskrunner ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese zu überprüfen.
  3. Der SAN hat Taskrunner unaufgefordert per App, per Email, oder schriftlich über alle Umstände zu unterrichten, die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen und Lieferungen ggf. zu beachten sind, insbesondere über alle gesetzlichen, behördlichen und anderen einzuhaltenden Vorschriften. Sollte sich aufgrund einer unzureichenden Aufklärung durch den SAN ein Schadens- oder Mangelfall ereignen, stellt der SAN Taskrunner im Innenverhältnis von den dadurch entstandenen Kosten frei.
  4. Der SAN bestätigt, dass er durch die Personen, die gegenüber Taskrunner als Ansprechpartner:innen benannt werden, rechtsverbindlich vertreten wird und, dass diese Personen berechtigt und bevollmächtigt sind, Vereinbarungen – auch mündliche – abzuschließen. Will der SAN Erklärungen von Personen, die gegenüber Taskrunner als Ansprechpartner:innen benannt wurden, nicht gegen sich gelten lassen, hat er dies textlich gegenüber Taskrunner zu erklären. Eine solche Erklärung hat nur Wirkung für die Zukunft und keine Auswirkung auf bis zum Zeitpunkt dieser Erklärung getätigte Willenserklärungen der als Ansprechpartner:innen benannten Personen.
  5. Ein Vertrag zwischen Taskrunner und dem SAN kommt dadurch zustande, dass ein Auftraggeber gegenüber Taskrunner verbindlich erklärt, ein Angebot des SAN anzunehmen oder dadurch, dass Taskrunner die Leistungsbestellung eines Auftraggebers erhalten hat, diese an den SAN weiterleitet, der SAN daraufhin ein Angebot erstellt und Taskrunner dieses verbindlich bestätigt.

§ 6 Preisrahmen

  1. Die zwischen Taskrunner und dem SAN geschlossenen Werkverträge werden als begrenzte Pauschalpreisverträge geschlossen, es sei denn Taskrunner bestätigt vor Vertragsabschluss ausdrücklich in Schriftform, dass es sich um einen Einheitspreisvertrag handelt.
  2. Taskrunner beauftragt den SAN stets mit einem begrenzten, bezifferten Pauschalpreisrahmen zur Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags. Dieser begrenzte Preisrahmen gilt, da Taskrunner seinen Endkunden als Auftraggebern einen entsprechenden, zunächst nicht zu überschreitenden Preisrahmen zusichert.
  3. Der SAN wird stets im Voraus überprüfen, ob der Wert der von ihm zur Vertragserfüllung noch notwendig zu erbringenden Leistungen den vereinbarten Preisrahmen übersteigt. Falls der SAN feststellt, dass die von ihm zur Vertragserfüllung zu erbringenden Leistungen den Wert des Preisrahmens übersteigen werden, wird der SAN die Arbeiten zunächst einstellen und Taskrunner ein Nachtragsangebot über die zur Vertragserfüllung noch notwendigen Leistungen vorlegen, deren Wert den zuvor vereinbarten Preisrahmen übersteigt. Ein Weiterarbeiten ist dem SAN grds. erst gestattet, wenn Taskrunner den entsprechenden Nachtrag freigibt.
  4. Falls die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit den vorher durch den Endkunden bereitgestellten Informationen übereinstimmen oder falls der Endkunde zusätzliche Anordnungen erteilt, muss der SAN dies Taskrunner gegenüber unverzüglich in Text- oder Schriftform in einem Nachtragsangebot, unmittelbar nach entsprechender Kenntniserlangung von den Mehr- oder Minderkosten im Verhältnis zu den zuvor angesetzten Kosten mitteilen. Wegen tatsächlichen Abweichungen notwendige Zusatz- oder Nachtragsleistungen darf der SAN erst nach Freigabe durch Taskrunner erbringen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
  5. Wenn Taskrunner das Nachtragsangebot freigibt, erhöht sich der bisherige Preisrahmen auf den gemäß Nachtragsangebot neuen Preisrahmen. Der bisherige Pauschalpreis wird dementsprechend auf den gemäß Nachtragsangebot neuen Pauschalpreis erhöht, gleichzeitig aber ebenfalls wieder begrenzt. Auch hinsichtlich des neuen Preisrahmens wird gemäß den Ziffern 3 bis 5 verfahren und ggf. ein weiterer, neuer Preisrahmen vereinbart.
  6. Sollte der SAN an einem Einsatzort eine konkrete Gefahr feststellen, deren Beseitigung nicht ohne Gefährdung für den SAN, Taskrunner, den Endkunden oder Dritte aufgeschoben werden kann, muss der SAN grundsätzlich handeln und diese beseitigen, unabhängig vom vereinbarten Preisrahmen. Diese Handlungen werden mit der Begründung “Gefahr im Verzug” und detaillierter Begründung deren Notwendigkeit dokumentiert.

§ 7 Kommunikation zwischen dem SAN und Auftraggebern

  1. Dem SAN ist es untersagt, Angebote oder Kostenvoranschläge direkt an die Auftraggeber von Taskrunner zu richten oder mit den Auftraggebern über entsprechende Anfragen zu kommunizieren. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen dieses Verbot verspricht der SAN gegenüber Taskrunner eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 €. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  2. Sollte der SAN Kenntnis davon erlangen, dass andere SAN von Taskrunner Anfragen, Angebote oder Kostenvoranschläge direkt an die Auftraggeber von Taskrunner richten oder umgekehrt, muss er dies unverzüglich anzeigen. Durch entsprechende Kommunikationsvorgänge verstoßen sowohl die jeweiligen SAN als auch die Auftraggeber gegen die sie bindenden AGB und verwirken damit Vertragsstrafen. Für die aufgrund einer solchen Meldung gegenüber anderen SAN oder Auftraggebern durchgesetzte Vertragsstrafenzahlung bietet Taskrunner dem meldenden SAN eine Prämie von 250 € an.

§ 8 Abnahme

  1. Die Abnahme der vom SAN erbrachten Leistungen erfolgt durch den Auftraggeber von Taskrunner, also den Endkunden. Die Abnahmeerklärung durch den Auftraggeber von Taskrunner gegenüber dem SAN bewirkt die Abnahme der Leistungen im Verhältnis von Taskrunner zum SAN.
  2. Der SAN ist verpflichtet, nach vollständiger Leistungserbringung auf eine unverzügliche Abnahme durch den Auftraggeber von Taskrunner hinzuwirken. Der SAN muss sich von einer weisungsbefugten Person des Auftraggebers die Abnahme unverzüglich nach Leistungserbringung schriftlich per Vorlage “Taskrunner Durchführungsbericht” oder in der App bestätigen lassen. Die vom Auftraggeber gegengezeichnete Vorlage „Taskrunner Durchführungsbericht“ muss der SAN unverzüglich an Taskrunner weiterleiten.
  3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme aufgrund Mängel der Leistung des SAN, muss der SAN dies dokumentieren, die gerügten Mängel unverzüglich kostenfrei nachbessern und für eine abnahmereife Leistung sorgen. Sofern keine kürzere Frist gesetzt wird, muss der SAN entsprechende Mängel spätestens innerhalb von 10 Werktagen ab Verweigerung der Abnahme nachbessern.

§ 9 Abrechnung

  1. Die Vergütung des SAN ist stets auf den jeweils festgelegten Preisrahmen begrenzt. Sollte der SAN Leistungen erbringen, welche den festgelegten Preisrahmen überschreiten, werden diese Leistungen als nicht erforderlich bewertet und daher nicht vergütet.
  2. Preise werden netto angegeben. Die Abrechnung erfolgt zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  3. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf ein vom SAN zu benennendes Konto innerhalb der europäischen Union.
  4. Taskrunner kommt frühestens 30 Tage nach Fälligkeit einer Zahlungsforderung des SAN in Verzug. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann der SAN in Abweichung von § 288 Abs. 5 BGB maximal 5 € Mahngebühren verlangen.
  5. Ausstehende Zahlungen werden nicht mit älteren fälligen Forderungen und offenen Zinsen oder Kosten verrechnet.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem SAN nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Taskrunner anerkannt sind oder, wenn es sich um Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Der SAN ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch sich aus demselben Vertragsverhältnis ergibt.
  7. Der SAN verpflichtet sich, Vergütungsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine noch vorhandene Bereicherung zurückzuzahlen.

§ 10 Auftragsstornierung und fristlose Kündigung

  1. Sollte der SAN einen Auftrag angenommen haben, für welchen er nicht nachweislich fachlich oder organisatorisch qualifiziert ist oder sollte sich dies erst im Laufe der Auftragsdurchführung zeigen, so ist er verpflichtet, dies Taskrunner unverzüglich per App, per Email, oder schriftlich anzuzeigen.
  2. Taskrunner kann den Vertrag mit dem SAN fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn der AN oder seine Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen insbesondere:
    a. bei nicht als Notdienst gekennzeichneten Aufträgen nicht binnen 24 Stunden auf Anfragen reagiert.
    b. bei Notdienst-Aufträgen oder Next-Day-Aufträgen nicht binnen 4 Stunden auf Anfragen reagiert.
    c. den Auftrag mit nicht unerheblichen Mängeln ausführt und diese nicht innerhalb einer je nach Mangel angemessenen Frist beseitigt werden.
    d. hinsichtlich der Erstellung des Durchführungsberichtes oder sonstiger Protokollierungen nach Leistungserbringung nicht binnen 24 Stunden auf Anfragen reagiert.
    e. vertrauliche Informationen gegenüber Unbefugten preisgibt oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen oder Unterlassungsverpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt
    f. vom Taskrunnner-Auftraggeber aus wichtigem Grund abgelehnt wird.
    g. dem Taskrunner-Auftraggeber gegenüber kein branchenübliches, angemessenes, gepflegtes, nüchternes und arbeitsbereites Erscheinungsbild und Auftreten präsentiert wird.
    h. gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstößt.
  3. Für den Fall der fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 2 vereinbaren die Parteien, dass der SAN Taskrunner einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 3.000 € zahlt. Dieser pauschalierte Schadensersatz soll den Mehraufwand und die Mehrkosten, die Taskrunner nach der Kündigung in der Kommunikation mit dem eigenen Auftraggeber und der Beauftragung eines anderen Subunternehmers tragen muss, abdecken. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem SAN ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.

§ 11 Gewährleistung, Mängelhaftung, Haftungsausschluss

  1. Schadenersatzansprüche des SAN gegenüber Taskrunner, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, in Fällen
    – der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
    – der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
    – der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
    – der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
    – der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung grundsätzlich auf die vereinbarte Vergütung beschränkt.
  4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Taskrunner.

§ 12 Verschwiegenheitsklausel

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen überlassenen oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangten, vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, unbefugten Dritten nicht zu offenbaren und diese Informationen nur zu den nach diesem Vertrag vorgesehenen Zweck zu nutzen.
    Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
    – alle Informationen, die von der übermittelnden Partei ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet werden,
    – alle Informationen und Erkenntnisse, die für das jeweilige Geschäft der Partei einschließlich seines Umfeldes und seiner Rahmenbedingungen spezifisch sind und
    – alle sonstigen Informationen und Erkenntnisse, bei denen das Interesse der einen Partei an vertraulicher Behandlung bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände für die andere Partei erkennbar ist.
  2. Die Parteien werden alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung sicherzustellen, insbesondere vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter oder beauftragte Dritte weiterzugeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der oben genannten Prüfung benötigen. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter und die von ihnen beauftragten Dritten, die vertrauliche Informationen erhalten, schriftlich auf die Einhaltung der hier getroffenen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichten und die Einhaltung dieser Verpflichtung überwachen.
  3. Soweit der SAN im Rahmen der Leistungserfüllung personenbezogene Daten verarbeiten muss, wird der SAN die Datenschutzgesetze, insbesondere die Regelungen der DSGVO beachten.
  4. Beide Parteien verpflichten sich, über die ihnen jeweils bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren.
  5. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht wird eine Vertragsstrafe von 5.000 € sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 13 Werbeerlaubnis

Der SAN erlaubt Taskrunner für Werbezwecke seinen Firmennamen sowie sein Logo zu verwenden. Diese Erlaubnis besteht auch über die Vertragslaufzeit hinweg. Die Erlaubnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Begründung widerrufen werden.

§ 14 Gesetzliche Verpflichtungen des SAN

Taskrunner ist verpflichtet, diverse gesetzliche Verpflichtungen einzuhalten. Damit Taskrunner mit dem SAN zusammenarbeiten kann, muss auch der SAN sich verpflichten, die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Der SAN garantiert gegenüber Taskrunner, die folgenden Vorgaben einzuhalten. Außerdem garantiert der SAN gegenüber Taskrunner, dass vom SAN eingesetzte Subunternehmer von ihm ebenfalls zur Einhaltung der folgenden Vorgaben verpflichtet wurden.

1. Antikorruptionsklausel

Im Umgang mit Taskrunner wird der SAN alle Handlungen unterlassen, die die Entscheidungen Taskrunners unrechtmäßig beeinflussen könnten. Vor allem werden Geldzuwendungen, Geschenke oder andere Vergünstigungen unterlassen, die in irgendeiner Form als unzulässige Beeinflussung, Bestechung oder Korruption ausgelegt werden können. Vom SAN an Dritte oder von Dritten an den SAN im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages oder der Einzelaufträge ohne Zustimmung von Taskrunner geleistete Zahlungen, insbesondere verdeckte Provisionszahlungen, werden unterbleiben; jegliche Vorteile werden vom SAN vollständig an Taskrunner weitergeben. Wird ein Korruptionstatbestand in Bezug auf den vorliegenden Vertrag dem SAN oder einer Person oder einer Gesellschaft, die dazu bevollmächtigt ist, den SAN rechtsverbindlich zu vertreten, strafrechtlich nachgewiesen, ist eine Konventionalstrafe i.H.v. 5% des Auftragsvolumens vom SAN an Taskrunner zu zahlen. Weitere Schadensersatzansprüche Taskrunners gegenüber dem SAN bleiben von der Konventionalstrafe unberührt.

2. Mindestlohn

Der SAN sichert zu, die auf ihn anwendbaren Gesetze und Vorschriften zum Mindestlohn einzuhalten. Der SAN wird insbesondere den Mindestlohn / das Mindestentgelt auszahlen sowie sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abgaben ordnungsgemäß abführen. Der SAN sichert zu, nur solche Dritte einzuschalten, die ebenfalls eine entsprechende Zusicherung abgeben. Auf Verlangen von Taskrunner wird der SAN die Einhaltung der vorgenannten Zusicherungen schriftlich nachweisen. Bei begründeten Zweifeln darf Taskrunner die Richtigkeit dieser Nachweise durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen des SAN durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Die Kosten hierfür trägt der SAN, sofern sich diese Zweifel ganz oder teilweise bestätigen. Der SAN stellt Taskrunner von sämtlichen Schäden frei, die sich aus einem Verstoß des SAN oder einem vom SAN eingeschalten Erfüllungsgehilfen gegen die anwendbaren Gesetze und Vorschriften über den Mindestlohn ergeben. Im Falle eines Verstoßes gegen die anwendbaren Gesetze und Vorschriften zum Mindestlohn seitens des SAN oder eines vom SAN eingeschalteten Erfüllungsgehilfen darf Taskrunner diesen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.

3. Vertragsklausel zur Einbeziehung von Menschen- und Umweltrechten

Der SAN verpflichtet sich zur Einhaltung menschen- und umweltbezogener Vorgaben. Der SAN gewährleistet die angemessene Adressierung menschen- und umweltbezogener Vorgaben innerhalb seiner Lieferkette, § 6 Absatz 4 Nr. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Der SAN muss dies schriftlich dokumentieren und Taskrunner auf erstes Anfordern nachweisen. Taskrunner ist berechtigt, die Einhaltung menschen- und umweltbezogener Vorgaben im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, § 6 Absatz 4 Nr. 4 LkSG. Der Abbruch der Geschäftsbeziehung ist gemäß § 7 Absatz 1, Absatz 3 LkSG dann geboten, wenn der SAN eine Verletzung oder einen Verstoß gegen das LkSG, der als sehr schwerwiegend bewertet wird, nicht beendet und alle Versuche der Risikominimierung scheitern, Taskrunner keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht als aussichtsreich erscheint.
Der SAN stellt Taskrunner auf erstes Anfordern in vollem Umfang wegen der Verletzung menschen- und umweltbezogener Vorgaben frei, die kausal durch den SAN oder durch seinen Lieferanten verursacht werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Diese AGB ersetzen alle etwaigen früheren AGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Alle Änderungen und Anpassungen der AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Textformklausel.
  3. Taskrunner behält es sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. Im Falle einer Anpassung wird der AN vorab schriftlich oder per E-Mail informiert. Die neuen AGB gelten ab dem Zeitpunkt der Zustimmung durch den AN zu diesen. Im Falle einer verweigerten Zustimmung zu den geänderten AGB steht Taskrunner und dem AN ein vertragliches Kündigungsrecht zu.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt bzw. diesem entspricht.
  5. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis und Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Berlin, Deutschland.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Taskrunner GmbH für Auftragnehmer / Handwerker

Stand: 28.06.2022

§ 1 Geltungsbereich

  1. Sämtliche von der Taskrunner GmbH (nachfolgend Taskrunner) beauftragten Werk- und Dienstverträge erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Die AGB können jederzeit auf Anfrage per E-Mail abgefragt und auf unserer Website www.taskrunner.de abgerufen werden.
  2. Taskrunner schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, sondern ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Auftragnehmer bestätigt mit Abschluss eines Vertrages seine Eigenschaft als Unternehmer.
  3. Maßgeblich für die Art und den Umfang der Lieferungen und Leistungen von Taskrunner sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages sind folgende Punkte (in Reihenfolge):
    a. unsere dem Auftrag zugrunde liegende Bestellung
    b. die Leistungsbeschreibung mit allen Bestandteilen
    c. diese AGB für Auftragnehmer
    d. die behördlichen und einschlägigen DIN-, VDE-, VDE- und VDS- und sonstigen Vorschriften
    d. die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
  4. Abweichende Regelungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden ausdrücklich widersprochen und werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Abweichende Regelungen, AGB oder Vertragsbedingungen des Auftragnehmers finden auch dann keine Anwendung, wenn Taskrunner diesen nicht im einzelnen ausdrücklich widerspricht.
  5. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer, ohne dass es hierzu einen zusätzlichen und ausdrücklichen Hinweises bedarf, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
  6. Diese Vertragsbedingungen gelten in vollem Umfang auch für Nachtrags- und Zusatzaufträge, sowie telefonischer Beauftragung und private Kommunikationswege.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist Nutzung der Plattform / Applikation / Anwendung / persönlichen Kundenbereichs (kurz: App) auf der Webseiten von Taskrunner (z.B. taskrunner.de & app.taskrunner.de).
  2. Taskrunner wird von Auftraggebern mit der Durchführung von Facility Management Dienstleistungen im einzelnen beauftragt und kann sodann diese Aufträge an ausgewählte Auftragnehmer weitergegeben. Der Auftragnehmer hat dann über die App, per Email und/oder Telefon Zugriff auf diese Anfragen.

§ 3 Vertragsbeginn und -beendigung

  1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Auftragsannahme und/oder der Anmeldung in der App, gilt auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat ordentlich gekündigt werden.
  2. Es ist nicht erlaubt, sich mehrmals zu registrieren, sowie als auch mehrere Accounts in der App einzurichten, zu führen oder zu nutzen. Ein Mitgliedskonto ist nicht übertragbar.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die eigenen Daten und Details in der App aktuell zu halten und bei etwaigen Änderungen diese unverzüglich zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere für Kontakt-, Steuer- und Kontodaten. Etwaige Kosten oder Schäden durch veraltete, unrichtige, oder unvollständige Daten gehen vollständig zu Lasten des Auftragnehmers.
  4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund während der Vertragslaufzeit ist jederzeit möglich.
  5. Die jeweiligen offenen und angenommenen Einzelaufträge zum Zeitpunkt der Kündigung sind von beiden Parteien noch vertragsgemäß zu Ende zu führen.
  6. Die Kündigung ist schriftlich oder in der App zu erklären.

§ 4 Leistungs- und Lieferumfang

  1. Die beauftragte Leistung muss einen Verweis auf nachstehende Tätigkeit haben:
    a. Die Inspektion wird von einem Facharbeiter zur Festellung eines Ist-Zustandes durchgeführt. Abweichungen vom Soll-Zustand werden dokumentiert, ein Angebot zur Behebung kann folgen.
    b. Die Wartung beinhaltet eine regelmäßige Reinigung, technische Pflege, sowie Überprüfung der Funktionen.
    c. Die Instandsetzung und die Reparatur erfüllt die Wiederherstellung der Funktionen. Verschleiß-, defekte Teile und Betriebsmittel werden wieder in den Soll-Zustand versetzt.
    d. Der Notdienst umfasst die kurzfristige Beseitigung einer Störung oder eines Defektes. Bei dieser Beseitigung ist in einem Ersteinsatz die Schadenausbreitung mindestens provisorisch zu minimieren. Weitere Arbeiten werden unter Punkt c. Instandsetzung und Reparatur durchgeführt.
    e. Transport von Gegenständen, Materialien, Gütern nach StVO.
    f. Montieren, Zusammenbauen und Konstruieren von werksspezifischer Fachrichtung üblichen Gegenständen und Dingen.
    g. Sollte kein Verweis vorhanden sein und die beauftragte Tätigkeit nicht klar sein, gelten besprochene Vereinbarungen.
  2. Nicht vereinbarte Leistungen, Teilleistungen, welche zur Gesamterfüllung beitragen, hat der Auftragnehmer mit auszuführen, außer wenn der Auftragnehmer dafür nicht eingerichtet ist. Weitere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit Zustimmung von Taskrunner übertragen werden.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet ausschließlich Aufträge anzunehmen, für welche er fachlich qualifiziert ist und welche er verbindlich, nach bestem Wissen und Gewissen, übernehmen möchte und kann. Dabei ist Folgendes zu gewährleisten:
    a. Der Auftragnehmer hat die aktuell, gesetzlichen und nicht gesetzlichen Vorschriften und Normen (nach DIN, VDMA, VDI,- VDS- und VDE-Vorschriften, sowie behördliche und örtliche Vorschriften, technisch aktuelle Umsetzungen, Bauaufsichtsbehörden, Gewerbeaufsichtsämter, Berufsgenossenschaften) einzuhalten.
    b. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu die Ortschaft über seinen Arbeitseinsatz und die dementsprechende ordnungsgemäße Sicherheitsvorkehrungen in Kenntnis zu setzen und eigenverantwortlich durchzuführen.
    c. Der Auftragnehmer hat sich für die Erfüllung des Auftrages an die von der Ortschaft des Einsatzortes gegebenen Bestimmungen zu halten und von örtlichen Entscheidungsträgern genannten Weisungen Folge zu leisten.
    d. Der Auftragnehmer hat den Einsatzort sauber zu hinterlassen und die Betriebsabläufe nicht unnötig zu stören.
    e. Der Auftragnehmer hat alle für die Ausführung benötigten/vorhandenen Energien wie Strom und Wasser, sowie Hilfsmittel wie Leitern oder Gerüste gewissenhaft zu nutzen.
    f. Durchführungsberichte sind vom Auftragnehmer erst nach Fertigstellung der Tätigkeit anzufertigen und unterzeichnen zu lassen.
    g. Nach der Auftragserfüllung sind Durchführungsberichte und Dokumentationen von Uhrzeiten unverzüglich und vollständig bei Taskrunner per Vorlage “Taskrunner Durchführungsbericht” oder per App einzureichen. Dabei sind auch Material und spezifische oder entsprechende Herstellerangaben anzugeben.
    h. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beurteilung von Taskrunner oder von Taskrunnern beauftragten Nachunternehmern möglich ist.
  4. Der Auftragnehmer ist nicht dazu berechtigt weitere Subunternehmer zu beauftragen ohne schriftliche Absprache mit Taskrunner.
  5. Der Auftragnehmer ist nur Taskrunner gegenüber befugt sich über Preise, Hersteller-, Erfüllungsgehilfenwahl oder andere Geschäftsgeheimnisse auszutauschen. Ein Austausch mit Auftraggebern, andere Unternehmen oder Dritte ist zu unterlassen.
  6. Alle Informationen, welche in der Zusammenarbeit mit Taskrunner, Auftraggebern, Dritten oder Erfüllungsgehilfen generiert werden, sind vertraulich zu behandeln.
  7. Der Auftragnehmer kann Auftraggeber ausschließlich aus wichtigem Grund ablehnen, welcher im Einzelnen schriftlich darzulegen ist.

§ 5 Angebote und Vertragsabschluss

  1. Angebote vom Auftragnehmer an Taskrunner sind unverbindlich und kostenfrei zu erfolgen, soweit sie nicht von einem Vertretungsberechtigten von Taskrunner ausdrücklich als verbindlich schriftlich angefordert oder bestätigt wurden. Kostenvoranschläge werden nicht akzeptiert und sind grundsätzlich als Angebote zu Formulieren.
  2. Die Auftragserteilung und Anforderung eines Angebotes wird über die App, telefonisch, oder mit einem gesonderten Auftragsschreiben von Taskrunner an den Auftragnehmer übermittelt. Der Auftragnehmer ist für sein Angebot und seine Angaben alleine verantwortlich. Taskrunner ist nicht verpflichtet, aber dazu berechtigt, diese zu überprüfen.
  3. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber entweder das Angebot des Auftragnehmers über Taskrunner innerhalb der angegebenen Frist angenommen hat oder Taskrunner die Bestellung des Auftraggebers per App, per Email, oder schriftlich erhalten und an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.
  4. Direkte Anfragen, Angebote und Kostenvoranschläge vom Auftragnehmern an den Auftraggeber und umgekehrt, vorbei an der App oder Taskrunner, sind grundsätzlich direkt an Taskrunner zu melden. Aufträge außerhalb der App sind ein Verstoß der AGB und werden mit einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.000€ zzgl. des jeweiligen Auftragswertes pro Fall sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Angenommene Angebote gelten als Preisrahmen zur Ausführung. Sollte bei der Ausführung eine unerwartete Situation vorzufinden sein, darf unter Angabe der Situation und technischer Begründung das Angebot um einen nicht wesentlichen Anteil (Richtwert: 10%) angepasst werden. Auch wenn an einem Einsatzort eine Gefahr besteht, darf / muss der Auftragnehmer handeln. Diese Handlungen, welche ohne einen Angebot erfolgen werden, werden mit der Begründung “Gefahr im Verzug” und detaillierter Erklärung abgerechnet.
  6. Alle für den Auftrag und das Angebot relevanten Informationen, Änderungen und Anpassungen hat der Handwerker unverzüglich an Taskrunner über die App zu melden.
  7. Der Auftragnehmer hat Taskrunner unaufgefordert per App, per Email, oder schriftlich über alle Umstände zu unterrichten, die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen und Lieferungen zu beachten sind, insbesondere über alle gesetzlichen, behördlichen und andere einzuhaltenden Vorschriften.
  8. Der Auftragnehmer erkennt an, dass er durch die Personen, die er Taskrunner als Ansprechpartner benennt, auch tatsächlich vertreten wird und diese Personen auch berechtigt und bevollmächtigt sind, Vereinbarungen – auch mündliche – abzuschließen, Anordnungen auszusprechen, Stundenlohnarbeiten, Zusatzleistungen anzunehmen. Will der Auftragnehmer Erklärungen oder Anordnungen von Personen, die er Taskrunner als Ansprechpartner genannt hat, nicht gegen sich gelten lassen, hat er dies schriftlich gegenüber Taskrunner zu erklären. Eine solche Erklärung hat nur Wirkung für die Zukunft.

§ 6 Abnahme

  1. Die Auftragsabnahme muss durch den Auftragnehmer nach technischer Fertigstellung vor Ort initiiert werden. Der Auftragnehmer hat eine weisungsbefugte Person unmittelbar nach Durchführung des Auftrages auf die vollständige Ausführung des Auftrages hinzuweisen und sich die Abnahme schriftlich per Vorlage “Taskrunner Durchführungsbericht” oder in der App bestätigen zu lassen:
    a. die Abnahme per App hat unverzüglich nach Auftragsabschluss des Auftragnehmers zu erfolgen.
    b. die Abnahme per Vorlage “Taskrunner Durchführungsbericht” ist spätestens 24 Stunden nach Fertigstellung der Dienstleistung in der App hochzuladen oder in Ausnahmefällen an Taskrunner auf elektronischem Wege weiterzuleiten.
  2. Entspricht die Leistung eines vom Auftragnehmer ausgeführten Auftrages nicht den Anforderungen von Taskrunner oder des Auftraggebers oder wird diese auch nachträglich reklamiert, muss die Aufgabe kostenfrei erneut ausgeführt bzw. nachgebessert werden. Sofern keine kürzere Frist genannt, hat der Auftragnehmer einmalig maximal 10 Tage Zeit diese in einem abgesprochenen Termin zu bearbeiten.

§ 7 Abrechnung und Entgelte

  1. Die Vergütung wird durch die Auftragsbestätigung definiert oder, soweit eine solche nicht vorliegt, aus dem bestätigten Angebot des Auftragnehmers. Sie gilt nur für die dort ausdrücklich aufgeführten Lieferungen und Leistungen. Fehlt eine Auftragsbestätigung oder ein Angebot, woraus sich für bestimmte Lieferungen und Leistungen Preise ergeben, gelten die von Taskrunner als üblich angesehenen Preise zum Zeitpunkt der Beauftragung (Stundensätze, Kilometersätze, etc.). Sollten Taskrunner keine üblichen Preise vorliegen, gelten ortsübliche Preise für die tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen.
  2. Die Preise verstehen sich netto. Abgerechnet wird zzgl. der gesetzlichen MwSt..
  3. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen von Taskrunner oder vom Auftraggeber abgelehnt oder selbst übernommen (z.B. Lieferung von benötigten Materialien oder deren Einbau) oder wird der Vertrag vorzeitig beendet, so gilt hinsichtlich dieser Leistungen die Rechtsfolge des § 648 S. 2 BGB entsprechend.
  4. Sollten zur Ausführung eines Auftrags abweichende Leistungen zur Erfüllungen benötigt werden, und einer Anpassung nicht den Bedingungen des §5 Absatz 5 entsprechen, so muss vom Auftragnehmer vorab ein neues oder ein aktualisiertes Angebot eingereicht werden. Falls die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit den vorher durch den Auftraggeber bereitgestellten Informationen übereinstimmen oder zusätzliche Anordnungen des Auftraggebers zur Aufgabenstellung erteilt werden, kann dies zu Mehr- oder Minderkosten führen. Dies muss ebenfalls in einem Angebot, unmittelbar nach Gewinnung der Information, mitgeteilt werden. Taskrunner gilt als weisungsbefugte Partei gegenüber dem Auftragnehmer. Die §§ 677 ff. BGB bleiben unberührt.
  5. Unterlässt der Auftragnehmer zu erbringende Leistungen, bei denen die Nachholung nicht möglich oder für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist oder werden diese nicht vertragsgemäß erbracht, so kann die Vergütung des Auftragnehmers um den Wert der unterlassenen Leistung entsprechend herabgesetzt werden.
  6. Taskrunner behält sich das Recht vor nicht beauftragte Leistungen und unabgesprochene Ausführung ohne Vergütungsanspruch abzulehnen und ggf. den Urzustand auf eigene Kosten des Auftragnehmers wiederherzustellen.
  7. Die Ziffern 1 bis 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
  8. Nach Leistungserbringung ist eine Rechnung / Gutschrift frühestens nach 14 Tagen nach Abschluss fällig. Jeder Auftrag wird einzeln abgerechnet.
  9. Die Zahlung hat bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.
  10. Taskrunner kommt frühestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann der Auftragnehmer maximal 5€ Mahngebühren von Taskrunner verlangen.
  11. Ausstehende Zahlungen werden nicht mit älteren fälligen Forderungen und offenen Zinsen oder Kosten verrechnen.
  12. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von Taskrunner anerkannt sind. Der Auftragnehmer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Auftrag beruht.
  13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vergütungsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine noch vorhandene Bereicherung zurückzuzahlen.

§ 8 Auftragsstornierung und Rücktritt

  1. Sollte der Auftragnehmer einen Auftrag angenommen haben, für welche er nicht fachlich qualifiziert ist oder diesen doch nicht mehr übernehmen kann, so ist er verpflichtet dies Taskrunner unverzüglich per App, per Email, oder schriftlich anzuzeigen.
  2. Ein Auftragnehmer kann vom Auftrag, ohne weitere Benachrichtigung, fristlos entfernt werden, wenn er:
    a. bei normalen Aufträgen binnen 24 Stunden nicht oder nicht mehr reagiert.
    b. bei Notdienst-Aufträgen binnen einer (1) Stunde nicht oder nicht mehr reagiert.
    c. technische Defizite aufweist, eine fachkompetente Umsetzung von Taskrunner angezweifelt wird oder auf Grund von mangelnder Kommunikation aus Sicht von Taskrunner eine Zusammenarbeit unmöglich erscheint.
    d. bei der der Stellung des Durchführungsberichtes oder Abschlusses binnen 24 Stunden nicht oder nicht mehr reagiert.
    e. vertrauliche Informationen am Auftragsort preisgibt oder gegen § 5 Absatz 4 oder § 10 verstößt.
    f. vom Auftraggeber aus wichtigem Grund abgelehnt wird.
    g. dem Auftraggeber gegenüber kein branchenübliches, angemessenes, gepflegtes, ordentliches, nüchternes und arbeitsbereites Erscheinungsbild und Auftreten gewährleistet.
    h. gegen die hier vorliegenden AGB verstoßen hat.
  3. Sämtliche Vergütungsansprüche des Auftragsnehmers entfallen im Falle einer Stornierung/Rücktritt/Entfernung.
  4. Ein aus der Stornierung/Rücktritt/Entfernung entstandener Schaden kann dem Auftragnehmer von Taskrunner in Rechnung gestellt werden.

§ 9 Gewährleistung, Mängelhaftung, Haftungsausschluss

  1. Der Auftragnehmer haftet für die funktionsfähige, mangelfreie und termingerechte durchgeführte und geschuldete Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Auftragnehmer haftet für alle durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen entstandenen und zu vertretenden Schäden.
  3. Die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und Verjährungsfristen nach § 195 ff. BGB sowie bei werkvertraglichen Leistungen nach § 634 a BGB. Die Verjährungsfristen bei Bauwerken sind entsprechend fünf Jahre und vier Wochen, sowie für andere Arbeiten zwei Jahre und vier Wochen. Erst mit vollständiger Abnahme der geschuldeten Werks- oder Dienstleistung beginnt die Verjährungsfrist entsprechend. Für Dienstleistungen, bei denen keine Abnahme erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist mit der vollständigen Fertigstellung der Leistung.
  4. Taskrunner haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit, sowie indirekte Schäden, insbesondere Betriebsausfall-, Nutzungsausfall- und Mangelfolgeschäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungsgehilfen.
  5. Taskrunner übernimmt keine Haftung für Mängel oder Schäden, welche aus der unvermeidbarer Abnutzung, nicht ordnungsgemäßer Behandlung und Bedienung, übermäßiger Benutzung oder nicht fachmännische Instandhaltung resultieren.
  6. Taskrunner haftet nicht für kurzzeitige, unerhebliche oder nicht zu beeinflussende Störungen der Erreichbarkeit der App. Speziell bei Wartungs- oder Serverarbeiten an der App können ggf. Abrufstörungen verursachen. Dies berechtigt nicht zu etwaigen Ersatzansprüchen. Zusätzlich haftet Taskrunner nicht für eine unbefugte Verwendung der Plattform, wenn der Auftragnehmer die unbefugte Verwendung zu verantworten hat.

§ 10 Verschwiegenheitsklausel

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen überlassenen oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten und diese Informationen nur zu den nach diesem Vertrag vorgesehenen Zweck zu nutzen.
    Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
    a. alle Informationen, die von der übermittelnden Partei ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet werden,
    b. alle Informationen und Erkenntnisse, die für das jeweilige Geschäft der Partei einschließlich seines Umfeldes und seiner Rahmenbedingungen spezifisch sind und
    c. alle sonstigen Informationen und Erkenntnisse, bei denen das Interesse der einen Partei an vertraulicher Behandlung bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände für die andere Partei erkennbar ist.
  2. Die Parteien werden alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung sicher zu stellen, insbesondere vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter oder beauftragte Dritte weiterzugeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der oben genannten Prüfung benötigen. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter und beauftragte Dritte, die vertrauliche Informationen erhalten, schriftlich zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages verpflichten, soweit sich solche Pflichten nichts bereits arbeitsvertraglich zweifelsfrei ergeben und die Befolgung dieser Verpflichtungen überwachen.
  3. Soweit Taskrunner bei seinen Arbeiten am Vertragsgegenstand personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird Taskrunner die Datenschutzgesetze beachten, Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und dem Auftragnehmer ermöglichen, sich über die Einhaltung dieser Vereinbarung zu informieren.
  4. Beide Parteien verpflichten sich, über die ihr jeweils bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren.
  5. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht wird eine Vertragsstrafe von 5.000€ sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 11 Werbeerlaubnis

Beide Parteien erlauben es den jeweils anderen Vertragspartner für Werbezwecke den Firmennamen sowie das Logo zu verwenden. Diese Erlaubnis besteht auch über die Vertragslaufzeit hinweg.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Diese AGB ersetzen alle etwaigen früheren AGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Alle Änderungen und Anpassungen der AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen an der Schriftformerfordernis.
  3. Taskrunner behält es sich vor die AGB jederzeit anzupassen. Im Falle einer Anpassung wird der Auftragnehmer vorab schriftlich oder per E-Mail informiert. Die neuen AGB gelten sofort ab Zustimmung durch den Auftragnehmer entweder schriftlich, per E-Mail, bei Zustimmung über die App, jedoch spätestens nach Ablauf einer Frist von 6 (sechs) Wochen nach Eingang beim Auftragnehmer über die Änderungen der AGB, wenn der Auftragnehmer den geänderten AGB nicht innerhalb dieser Frist widersprochen hat. Im Falle eines Widerspruchs behält sich Taskrunner die Beendigung der Zusammenarbeit vor.
  4. Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass seine Daten durch Taskrunner nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Vertragsbeziehungen erforderlich ist. Eine ausführliche Erläuterung hierüber finden Sie im aktuellen Auszug unserer Datenschutzerklärung.
  5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt bzw. diesem entspricht.
  6. Es gilt ausschließlich deutsches Recht und Gerichtsstand ist Berlin, Deutschland.